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Hochgewächs, das: Als Hochgewächs bezeichnet das deutsche Weingesetz seit 1987 einen „Typenwein von besonderer Herkunft“. Dem Namen nach zu urteilen könnte man meinen, dass dieser Begriff etwas mit der Erziehungsform der Reben zu tun haben könnte. Dem ist aber nicht so. Laut deutschem Weingesetz dürfen die Bezeichnung Hochgewächs nur Weißweine tragen, die aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden sind und die die Q.b.A. Qualitätsstufe aufweisen. Sie sind damit ein garantiert gehobener Qualitätswein, weil ihm ein höherer Reifegrad der Trauben zugrunde liegt und er einer strengeren sensorischen Prüfung unterzogen wird. Der zur Herstellung verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufweisen, der mindestens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind. Bei der sensorischen Prüfung müssen die Weine für das Erhalten der amtlichen Prüfnummer mindestens eine Qualitätszahl von 3,0 (statt 1,5) Punkten erzielen. Das Hochgewächs ist damit leichter als ein Riesling Kabinett. Ein Hochgewächs ist also ein Qualitätswein ohne Prädikat. Im Vergleich zu einem normalen QbA wird ein Hochgewächs jedoch aus einem besseren Grundwein erzeugt. Obwohl diese Weine heute aus allen deutschen Anbaugebieten kommen können, sollte die Einführung dieser Weine mit der neuen Bezeichnung besonders dem Steillagenweinbau von Mosel-Saar-Ruwer dienen. Die Bezeichnung Hochgewächs hat sich am Markt bisher kaum durchsetzen können. Zu dem undurchdringlichen Dschungel des Weingesetzes ist hier eine weitere Bezeichnungsvariante hinzugekommen, die nicht nur wegen ihrer Anforderungen schwer verständlich ist, sondern auch wegen des irreführenden Namens. Gabi Klein Pfälzische Weinkönigin 22.10.2009 |
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